Mit dem Instrument verreisen - Artenschutz (C.I.T.E.S.)
Gitarren werden aus unterschiedlichsten Materialien gefertigt. Einige der traditionell eingesetzten Rohstoffe unterliegen mittlerweile dem Artenschutz und
daher existieren auch strenge Handels- und Einfuhrbestimmungen bei der Ein- und Ausreise von Einzelpersonen über die Außengrenzen der Europäischen Union und zwischen Drittstaaten.
Das Artenschutzabkommen C.I.T.E.S. (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora = Washingtoner Artenschutzabkommen) und die das Abkommen umsetzenden rechtlichen Regelungen werden regelmäßig erneuert und - wie die Erfahrung zeigt - im Allgemeinenverschärft. Immer mehr Arten sind in Ihrer Existenz gefährdet, sodass sie dem Artenschutz unterfallen.
Grundsätzlich kann man zwischen drei verschiedenen Graden des Schutzes unterscheiden:
Wenn Dein Instrument pflanzliche oder tierische Materialien enthält, die in der verarbeiteten Form
dem Artenschutz nicht unterliegen bzw. nur im C.I.T.E.S. Index lII gelistet sind , empfehle ich dennoch einen Nachweis der verwendeten Materialen durch eine
„Declaration of Materials“.
Diese Declaration of Materials kann von einem Zupfinstrumentenmachermeister (Deutschland) oder Streich- und Saiteninstrumentenerzeugermeister (Österreich) unter Wahrung höchster Sorgfaltspflicht ausgestellt werden.
Für Reisen in die USA wird zusätzlich eine Negativbescheinigung des BMLFUW empfohlen. Diese kann beim Ministerium durch Vorlage einer Declaration of Materials beantragt werden, und sollte in jeden Fall ausgestellt werden können, wenn Dein Instrument kein in C.I.T.E.S. genanntes Material aufweist.
Wir empfehlen alle Dokumente in englischer Sprache mit sich zu führen, wenn man reist.
Mit der „Declaration of Materials“, der Rechnung und der Negativbescheinigung können reisende Musiker die grüne Zollstelle passieren.
Anfang 2017 wurden alle Palisanderarten (Dalbergia spp.) mit Ausnahme von Rio-Palisander (Dalbergia nigra) in Cites Index II hochgestuft. Das hatte zur Folge, dass die Behörden, viele Händler, verarbeitende Betriebe und auch Endkunden mit den bürokratischen Hürden massiv überfordert waren.
Mit der 18. CITES Vertragskonferenz 2019 wurden diese Regelungen angepasst, welche schlussendlich im Allgemeinen am 26.11.2019 in Kraft traten.
Bei den Hölzern Palisander (Dalbergia spp.), Bubinga (Guibourtia tessmannii, Guibourtia pellegrininana, Guibourtia demeusei) wurde die Fußnote 15 erheblich geändert:
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Alle Arten von Fertigprodukten mit einem max. Gewicht von 10 kg pro Sendung (WICHTIG: kg-Zahl nur bezogen auf eines der vorstehend genannten Hölzer)
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Fertige Musikinstrumente, fertige Musikinstrumententeile und fertiges Musikinstrumentenzubehör
fallen nicht mehr unter die CITES-Regelungen Anhang II. Entsprechende Produkte und sind somit
wieder ohne artenschutzrechtliche Genehmigungen (CITES-Nachweis) handelbar. Auch können wieder
neue und gebrauchte Musikinstrumente ohne Nachweis verkauft werden. Das Reisen mit Musikinstrumenten ist damit ebenfalls unkomplizierter.
Falls Dein Instrument mitunter aus Hölzern besteht, welche unter CITES II gelistet sind, empfehle ich bei Reisen auch eine
„Declaration of Materials“ mitzuführen. Viele Holzarten sind nicht einfach zuzuordnen; durch eine „Declaration of Materials“ kannst Du Mißverständnisse verhindern und dabei helfen, dass die Materialien Deines Instrumente zutreffend eingeordnet werden.
Falls Dein Instrument mitunter aus
Rio Palisander besteht, der nach wie vor in
C.I.T.E.S. Index I eingestuft ist, darf es grundsätzlich
nicht gehandelt und ein- und ausgeführt werden. Weitere Informationen hierzu findest Du wie folgt unter Punkt 3.
Wenn Deine Gitarre pflanzliche oder tierische Materialien enthält, die in der verarbeiteten Form dem Cites Index I unterliegen, sind für Reisen über die Aussengrenzen der EU hinaus C.I.T.E.S. - Bescheinigungen erforderlich. Geschützt sind z.B. Schildpatt, Walknochen, Knochen anderer geschützter Tierarten, Fischbein, Perlmutt von ungeklärter Art, insbesondere Elfenbein und Rio-Palisander.
Ein- und Ausfuhr (Reisen!) in die EU bzw. Reisen in Drittstaaten dürfen
ausschließlich mit einer C.I.T.E.S.-Musikinstrumentenbescheinigung erfolgen. Das Reisen ohne C.I.T.E.S.-Musikinstrumentenbescheinigung kann zu Konfiszierungen führen. Es stellt einen Strafbestand nach dem österreichischen Artenhandelsgesetz und auch nach dem deutschen Bundesnaturschutzgesetz dar.
Enthält ein Instrument Elfenbein, ist die Ein- und Ausfuhr in die USA ausnahmslos verboten.
Bei der Musikinstrumentenbescheinigung gibt es eine wichtige Änderung: Bis 2017 konnte nur der
Eigentümer eine solche Bestätigung erhalten und auch nur er wurde auf der Bescheinigung namentlich genannt. Jetzt kann auch der
Besitzer der Gitarre, also beispielsweise der Musiker, der von einem Gitarrenbauer die Gitarre leihweise erhalten hat, auf einer Musikinstrumentenbescheinigung namentlich vermerkt werden. Hierdurch soll das Reisen mit Instrumenten, die nur geliehen oder gemietet sind, erleichtert werden.
Bei Reisen muß
immer die rote Zollstellepassiert und die C.I.T.E.S.-Musikinstrumentenbescheinigung samt Ergänzungsblättern zum Abstempeln vorgelegt werden, auch bei der Wiedereinreise in die EU.
In Österreich kann die C.I.T.E.S.-Musikinstrumentenbescheinigung unter
www.cites.atoder beim BMLFUW, Abt. 1/8, Stubenbastei 5, 1010 Wien beantragt werden. Es ist mit längeren Bearbeitungszeiten zu rechnen.
Den Antrag kannst Du online herunterladen:
Hier ein paar Infos um Dir das Ausstellen des Formulars bei den Angaben zu erleichtern, die nicht selbst erklärend sind. Weitere Hilfestellungen gibt auch ein Info-Blatt, das zusammen mit dem Formular herunter geladen werden kann:
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Bei „Genehmigung/Bescheinigung“ bitte „Sonstiges“ ankreuzen und „Musikinstrumentenbescheinigung“ hinzufügen.
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Bei „8. Beschreibung der Exemplare…“ bitte „CAR (Warencode) – Declaration of Materials“ hinzufügen und die „Declaration of Materials“ in Kopie dem Antrag anfügen.
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Nach Auskunft des Ministeriums (Januar 2017) sind bei der Anfügung einer vollständigen und ausführlichen Declaration of Materials und einer CITES-Bescheinigung keine weiteren Angaben bei den Ziffern 9 bis 20 erforderlich.
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Wenn Dein Instrument kein nach C.I.T.E.S. (oder nur im C.I.T.E.S. Index III gelistetes) geschütztes Material enthält, empfehle ich Dir eine „Declaration of Materials“ vom Verkäufer zu erbitten oder Dir eine solche vor Kauf des Instrumente erstellen zu lassen. Jeder andere Beweis, aus welchen Materialien Dein Instrument besteht, ist nützlich.
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Wenn Dein Instrument eines der im C.I.T.E.S. Index II aufgezählten Materialien (und keines der im Cites Index I gelisteten) enthält, wird es mit großer Wahrscheinlichkeit unter die oben beschriebene Sonderregelung fallen. Wir empfehlen Dir trotzdem die „Declaration of Materials“ beim Reisen mitzuführen. Auch hier ist jeder andere Beweis, welche Materialien in Deiner Gitarre verbaut wurden, beispielsweise die Rechnung des Gitarrenbauers sinnvoll um Mißverständnisse zu vermeiden.
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Wenn das Instrument das Dich interessiert eines der im C.I.T.E.S. Index I aufgezählten Materialien enthält, dann solltest Du es nur kaufen, wenn Dir eine C.I.T.E.S.-Bescheinigung und eine Declaration of Materials vom Verkäufer mitgegeben wird! Selbst wenn der Verkäufer eine Musikinstrumentenbescheinigung hat, in der er als Eigentümer eingetragen ist, musst Du eine solche Bescheinigung für Dich als neuen Eigentümer ausstellen lassen. Die Musikinstrumentenbescheinigung hängt nicht am Instrument, sondern am Eigentümer! Und - nach der neuen Regelung auch am Besitzer! Also beispielsweise dem, dem das Instrument geliehen oder vermietet wurde. Um diese Bescheinigung zu beantragen, brauchst Du aber die C.I.T.E.S.-Bescheinigung und die „Declaration of Materials“.
Ein Gutachter kann beauftragt werden die verbauten Materialien und den Zeitpunkt zu bestätigen, an dem diese in die EU eingeführt wurden. Eine Liste von Gutachtern, die Dir möglicherweise helfen können, findest Du z.B. auf der
website vom Bundesamt für Naturschutz.
TDer Zeitpunkt der Einfuhr des Materials oder der Gitarre beantwortet die Frage, ob und wie das Material geschützt ist. So muss beispielsweise
Rio Palisander vor dem 20.07.1992 nachweislich importiert worden sein, damit der Gutachter dieses Instrument als „Vorerwerbsinstrument“ bestätigen kann. Der Besitz und das Reisen mit einem solchen Instrument wären auch dann nicht rechtswidrig, wenn es sich um eine Antiquität handelt. Ein Instrument ist immer dann eine
Antiquität wenn das Instrument
vor dem 03.03.1947 gebaut wurde und seitdem nicht mehr verändert wurde.
Eine einfache Lösung biete ich gerne Musikern an, die Materialien in ihrem Instrument verbaut haben, die unter Cites fallen und die leicht ausgetauscht werden können. So kann ich bspw. Stegeinlagen und Obersättel, die aus Elfenbein sind durch solche aus Rinderknochen oder anderen gleichwertigen synthetischen Materialien ersetzten.
Wie kannst Du selbst feststellen, ob die Materialien, aus denen Dein Instrument besteht,geschützt sind? Du kannst beim
BMLFUW und auf der Homepage
"Checklist of C.I.T.E.S. Species" überprüfen. Dort wird für jede relevante Materialart der Schutzgrad von CITES dargestellt.
Für weitere
Informationen und Fragen stehe ich Dir sehr gerne zur Verfügung.
Falls Du einen Geigenbauer suchst, der Dir helfen kann, empfehle ich
Alexander Schütz aus Linz OÖ.